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Bedingungen und Konditionen - KompiTech IT Services
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Vereinbarung über die Bereitstellung von Ad-hoc-Unterstützungsdiensten

Bitte lesen Sie die Bedingungen dieser Vereinbarung über die Bereitstellung von Ad-Hoc-Supportdiensten («Vereinbarung»), bevor Sie sich für die Nutzung der Dienste entscheiden. Dies ist ein rechtsverbindlicher Vertrag, der zwischen der KompiTech GmbH, einer in der Schweiz eingetragenen Gesellschaft, ID-Nummer CHE-272.063.992, mit Sitz an der Thurgauerstrasse 40, Zürich, Postleitzahl 8050, Schweiz («KompiTech») und der Person, die diesen Bedingungen zustimmt («Kunde»), geschlossen wird. Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind: (i) der Kunde sich auf elektronischem Wege damit einverstanden erklärt und (ii) die Absicht des Kunden, diesen Vertrag abzuschließen, von KompiTech wie in Punkt 1.2 angegeben bestätigt wird («Datum des Inkrafttretens»). Wenn Sie das Angebot im Namen des Kunden annehmen, sichern Sie zu und gewährleisten, dass: (i) Sie haben die uneingeschränkte rechtliche Befugnis, Ihren Arbeitgeber oder die betreffende Einrichtung an die vorliegenden Bestimmungen und Bedingungen zu binden; (ii) Sie haben diese Vereinbarung gelesen und verstanden; und (iii) Sie erklären sich im Namen der Partei, die Sie vertreten, mit dieser Vereinbarung einverstanden. Wenn Sie mit den vorliegenden Bedingungen nicht einverstanden sind oder wenn Sie nicht die rechtliche Befugnis haben, den Kunden zu binden, klicken Sie bitte nicht auf die Schaltfläche «Ich akzeptiere» unten. Diese Vereinbarung regelt den Zugang und die Nutzung der Dienste durch den Kunden und ist ab dem Datum des Inkrafttretens gültig.

  1. Dienstleistungen
  • Das Abonnement eines der von KompiTech angebotenen Plattform-Dienstleistungspakete «Basic», «Business» oder «Corporate» («Paket») verschafft dem Kunden Zugang und ein nicht-exklusives, zeitlich begrenztes Recht zur Nutzung des Ticketing-Tools (Plattform) von KompiTech namens BLiTS («Plattform»), das es dem Kunden ermöglicht, individuelle Anfragen für die Erbringung von IT-Dienstleistungen entsprechend seinen Bedürfnissen zu stellen.
  • Sobald der Kunde das Paket und den Abonnementplan ausgewählt hat, die für seine Bedürfnisse am besten geeignet sind, validiert KompiTech die Anfrage des Kunden und wenn sie genehmigt ist, erhält der Kunde eine Bestätigung, in der alle Einzelheiten zusammengefasst sind.
  • Ab dem Datum des Inkrafttretens wird KompiTech: (i) den Zugang des Kunden zur Plattform und die ordnungsgemäße Funktionalität der Plattform («Plattformdienste») zu gewährleisten und (ii) dem Kunden die IT-Dienste zur Verfügung zu stellen, die der Kunde gemäß der Definition in seinen an die Plattform übermittelten Anträgen auf Bereitstellung von IT-Diensten («IT-Dienste») wünscht (Plattformdienste und IT-Dienste zusammen die «Dienste»).
  • Bei der Beantragung der Erbringung von IT-Leistungen hat der Kunde in jedem seiner an die Plattform übermittelten Anträge auf Erbringung von IT-Leistungen («Ticket») die Beschreibung, die Dringlichkeit sowie weitere Angaben wie seinen Standort (bzw. den Standort des Kunden, an dem die IT-Leistungen erbracht werden sollen) zu machen, die für die Erbringung der IT-Leistungen erforderlich sind.
  • Jedes vom Kunden eingereichte Ticket muss von KompiTech bestätigt werden. Sobald das Ticket eingereicht und von KompiTech bestätigt wurde, ist es verbindlich und kann nicht mehr widerrufen werden. Änderungen an diesem Ticket sind nur in Absprache mit dem Service Desk von KompiTech möglich. Sollten die im vorstehenden Satz genannten Ticketänderungen direkte oder indirekte negative Auswirkungen auf die Service Levels haben, so akzeptiert der Kunde, dass KompiTech in diesem Fall die Einhaltung der entsprechenden Levels nicht garantieren kann und dies nicht als Vertragsverletzung angesehen wird.
  • KompiTech sichert die folgenden IT-Services Service Levels («Service Levels») zu. KompiTech haftet in keinem Fall für das Nichterreichen der Service Levels, wenn das Nichterreichen der Service Levels auf Handlungen des Kunden und/oder die Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag zurückzuführen ist.
  • Der Kunde akzeptiert hiermit, dass KompiTech bei der Erbringung der Dienstleistungen nach eigenem Ermessen ganz oder teilweise auf Subunternehmer zurückgreifen kann, vorausgesetzt, dass die Partei, die den Subunternehmer beauftragt hat, für alle Verpflichtungen des Subunternehmers in vollem Umfang haftbar bleibt und zwischen den Parteien die volle Haftung für die Handlungen und/oder Unterlassungen ihrer Subunternehmer übernimmt, als wären es ihre eigenen Handlungen und/oder Unterlassungen.
  1. Gebühren und Bezahlung
  • Für die Plattformdienste wird eine feste Gebühr («Plattformdienstgebühr») erhoben, die monatlich oder als einmalige Zahlung jährlich berechnet wird («Abonnementplan»). Die genaue Höhe der Gebühr für die Plattformdienste und die Erhebung dieser Gebühr hängt von der Auswahl des Pakets und des Abonnementplans durch den Kunden ab.
  • Neben der Gebühr für die Plattformdienste ist der Kunde auch zur Zahlung von Gebühren für angeforderte IT-Dienste («Gebühr für IT-Dienste») verpflichtet, die monatlich zu entrichten sind. Der genaue Betrag hängt von der Wahl des Kunden ab, da die Plattform eine bestimmte Preisspanne anbietet, die hauptsächlich von der Dringlichkeit des Tickets abhängt. Die Gebühr für IT-Dienste umfasst alle erforderlichen Reisen und Auslagen.
  • Je nach Paket und Abonnementplan des Kunden stellt KompiTech dem Kunden jährlich oder monatlich die Plattformleistungen und monatlich die IT-Leistungen in Rechnung, die gemäß den im jeweiligen Monat eingereichten und gelösten Tickets ordnungsgemäß erbracht worden sind. Die Daten über die Aktivitäten des Kunden auf der Plattform dienen als Grundlage für die Rechnungsstellung.
  • Der Kunde ist verpflichtet, alle unbestrittenen Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt dieser Rechnungen zu begleichen.
  • Die Währung der Rechnungen ist der Euro.
  • Die Zahlungen sind ausschließlich auf das in der Rechnung angegebene Bankkonto zu leisten.
  • Alle Gebühren im Rahmen dieses Vertrags verstehen sich zuzüglich der geltenden Steuern (einschließlich der Mehrwertsteuer und sonstiger Umsatzsteuern), die jetzt oder in Zukunft erhoben oder auferlegt werden. In den Rechnungen von KompiTech werden alle anfallenden Steuern gesondert ausgewiesen. Der Kunde haftet nicht für Steuern, die nicht in der Rechnung ausgewiesen sind, und KompiTech wird den Kunden in vollem Umfang von jeglicher Haftung, die sich aus einer solchen Unterlassung ergibt, schützen und freistellen.
  • Alle Rechnungsanfechtungen müssen vor dem Fälligkeitsdatum der Rechnung eingereicht werden. Bestreitet der Kunde die Rechnung, ist er berechtigt, die Zahlung des strittigen Betrags bis zur Klärung der Streitfrage zurückzuhalten. Die Vertragsparteien bemühen sich nach Treu und Glauben, diese Fragen innerhalb von 14 Tagen nach der Notifizierung der Streitigkeit zu klären.
  • Für den Fall, dass der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung in Bezug auf eine unbestrittene oder unberechtigt bestrittene Rechnung nicht innerhalb der oben genannten Zahlungsfrist nachkommt und auch innerhalb der von KompiTech gesetzten Nachfrist nicht zahlt, erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass KompiTech gemäß Ziffer 4.2 (i) vorgehen kann.
  • Auf rückständige Zahlungen können ab dem Fälligkeitsdatum bis zur vollständigen Zahlung Zinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat erhoben werden. Der Kunde ist für alle angemessenen Kosten (einschließlich Anwaltskosten) verantwortlich, die KompiTech bei der Eintreibung solcher rückständigen Beträge entstehen, es sei denn, die rückständigen Beträge sind auf Ungenauigkeiten in der Rechnungsstellung von KompiTech zurückzuführen.
  1. Verpflichtungen der Vertragsparteien
  • KompiTech wird in Übereinstimmung mit diesem Vertrag:
    • den Betrieb der Plattform zu sichern und dem Kunden die IT-Dienste gemäß den Tickets des Kunden ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erbringen. Die Dienstleistungen werden genau und effizient in Übereinstimmung mit den aktuellen und höchsten professionellen und industriellen Standards erbracht;
    • die Dienstleistungen mit Personal zu erbringen, das für den jeweiligen Zweck angemessen ausgebildet und qualifiziert ist;
    • ist verantwortlich für die Einhaltung aller anwendbaren Gesetze, Satzungen, Verordnungen und Verhaltensregeln in Bezug auf die Erbringung der Dienste und aller seiner Verpflichtungen hieraus;
    • mit dem Personal des Auftraggebers und mit jedem anderen Personal, das ihm vom Auftraggeber mitgeteilt wird, zusammenzuarbeiten;
    • auf eigene Kosten eine umfassende Versicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten, einschließlich einer Berufshaftpflichtversicherung und einer allgemeinen Haftpflichtversicherung zur Deckung ihrer Verbindlichkeiten und möglichen Verbindlichkeiten;
    • jederzeit sicherstellen, dass seine Mitarbeiter, Beauftragten und Unterauftragnehmer alle geltenden Gesetze und Marktstandards in Bezug auf Umwelt, soziale Verantwortung der Unternehmen, Verhalten, Sicherheit und Gesundheitsschutz einhalten, während sie sich an den Standorten des Kunden aufhalten.
  • Der Kunde wird in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung:
    • KompiTech unverzüglich jede angemessene Kooperation, Information und Zuarbeit zukommen zu lassen, die KompiTech benötigt, um ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag zu erfüllen;
    • die Plattformdienstleistungsgebühr und die IT-Dienstleistungsgebühr zu zahlen, vorausgesetzt, dass KompiTech die entsprechenden Dienstleistungen, auf die sich die Gebühren beziehen, in Übereinstimmung mit diesem Vertrag erbracht und/oder bereitgestellt hat;
    • KompiTech ggf. den für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Zugang zu den Standorten zu gewähren;
    • KompiTech in angemessener Weise regelmäßig und unverzüglich über alle wesentlichen Tatsachen zu informieren, die sich auf die Erbringung der Dienstleistungen auswirken können.
  1. Terminierung
  • Jede Vertragspartei kann diesen Vertrag durch eine schriftliche Mitteilung kündigen, die zum Ende der Laufzeit des Paketabonnements des Kunden wirksam wird – d.h. für den jährlichen Abonnementplan wird die Kündigung zum Ende des Jahres wirksam, in dem die Kündigung erfolgt, und für den monatlichen Abonnementplan zum Ende des Monats, in dem die Kündigung erfolgt.
  • KompiTech kann die Erbringung von Dienstleistungen aussetzen oder diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn: (i) der Kunde eine wesentliche Vertragsverletzung begeht und diese Verletzung nicht innerhalb der von KompiTech gesetzten Frist behebt; (ii) der Kunde seinen Geschäftsbetrieb einstellt oder in ein Insolvenzverfahren gerät und das Verfahren nicht innerhalb von 60 Tagen eingestellt wird; (iii) erklärt, dass es nicht in der Lage ist, seine Schulden bei Fälligkeit zu begleichen, oder beantragt seine Liquidation oder Auflösung.
  • Bei Beendigung dieses Abkommens aus irgendeinem Grund: (i) Die Parteien werden sich nach Treu und Glauben und in angemessener Weise bemühen, so schnell wie möglich eine reibungslose Beendigung des Vertragsverhältnisses herbeizuführen, die die nachteiligen Auswirkungen für den Kunden so gering wie möglich hält; (ii) KompiTech wird alle ausstehenden Leistungen an den Kunden liefern; (iii) der Kunde zahlt alle Beträge, die KompiTech für die gemäß diesem Vertrag erbrachten Leistungen zustehen, und (iv) jede Partei gibt die vertraulichen Informationen unverzüglich an den Offenleger zurück. Bei Beendigung dieser Vereinbarung bleiben die Bestimmungen dieser Vereinbarung, die ihrer Natur nach überdauern sollen (wie Vertraulichkeit, Rechte an geistigem Eigentum, Entschädigung, Haftung, geltendes Recht und Streitbeilegung), bestehen.
  1. Rechte an geistigem Eigentum
  • Sofern nicht ausdrücklich in dieser Vereinbarung festgelegt, gewährt diese Vereinbarung keiner der Vertragsparteien ein implizites oder anderweitiges Recht an den Inhalten oder dem geistigen Eigentum der anderen Partei. Im Verhältnis zwischen den Parteien besitzt der Kunde alle geistigen Eigentumsrechte an den Daten des Kunden und KompiTech alle geistigen Eigentumsrechte an den Dienstleistungen. Werden jedoch Materialien offengelegt, die Rechte an geistigem Eigentum enthalten, so gestattet die abgebende Partei der empfangenden Partei die Nutzung ihrer Rechte an geistigem Eigentum, indem sie der empfangenden Partei eine nicht übertragbare, nicht ausschließliche und unentgeltliche Lizenz zur Nutzung dieser Rechte an geistigem Eigentum ausschließlich in dem Umfang gewährt, der für Zwecke im Zusammenhang mit den Dienstleistungen erforderlich ist.
  1. Vertraulichkeit
  • Jede Partei wird: (i) die vertraulichen Informationen der anderen Partei mit der gleichen Sorgfalt zu schützen, die sie zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen anwendet; und (ii) die vertraulichen Informationen nicht weitergeben, außer an verbundene Unternehmen, Mitarbeiter, Vertreter und Auftragnehmer, die diese Informationen kennen müssen und sich schriftlich zur Geheimhaltung verpflichtet haben. Jede Partei (und alle verbundenen Unternehmen, Mitarbeiter, Vertreter und Auftragnehmer, denen sie vertrauliche Informationen offengelegt hat) darf vertrauliche Informationen nur zur Ausübung von Rechten und zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieses Abkommens verwenden und dabei angemessene Sorgfalt zu deren Schutz walten lassen. Jede Partei ist für alle Handlungen ihrer verbundenen Unternehmen, Mitarbeiter, Vertreter und Auftragnehmer verantwortlich, die gegen diese Klausel verstoßen.
  • Zu den vertraulichen Informationen gehören keine Informationen, die: (i) der Empfänger der vertraulichen Informationen bereits wusste; (ii) ohne Verschulden des Empfängers öffentlich wird; (iii) vom Empfänger unabhängig entwickelt wurde; oder (iv) dem Empfänger von einer anderen Partei rechtmäßig übergeben wurde.
  • Jede Partei erkennt an, dass monetäre Rechtsmittel nicht ausreichen, um die vertraulichen Informationen zu schützen, und dass Unterlassungsansprüche angemessen sind, um diese Rechte zu schützen. Jede Vertragspartei erkennt an, dass der offenlegenden Vertragspartei ein nicht wieder gutzumachender Schaden entsteht, wenn gegen eine der Bestimmungen dieses Abkommens verstoßen wird, und erklärt sich damit einverstanden, dass diese Bestimmungen durchgesetzt werden können: (i) Erlass einer einstweiligen Verfügung, die das genehmigte Kopieren, die Vervielfältigung, die Nutzung, die Verbreitung oder die Offenlegung von vertraulichen Informationen untersagt, oder (ii) sonstige Rechtsbehelfe, wobei die Rechtsbehelfe mit anderen Rechtsbehelfen kumulierbar sind und diese nicht ausschließen.
  • Jede Partei darf die vertraulichen Informationen der anderen Partei offenlegen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist, jedoch erst danach, wenn dies gesetzlich zulässig ist: (i) sich in wirtschaftlich vertretbarer Weise bemüht, die andere Partei zu benachrichtigen, und (ii) der anderen Vertragspartei die Möglichkeit gibt, die Offenlegung anzufechten.
  • Die in dieser Ziffer 6 dargelegten Verpflichtungen bestehen nach Beendigung dieser Vereinbarung für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Datum der letzten Offenlegung vertraulicher Informationen im Rahmen dieser Vereinbarung fort.
  • Bei Beendigung der Beziehungen zwischen den Parteien sind alle vertraulichen Informationen, einschließlich aller Berichte, Daten, Dokumente, Akten oder sonstigen Informationen, die sich daraus ergeben, an die offenlegende Partei zurückzugeben oder zu vernichten; im Falle der Vernichtung hat die empfangende Partei eine schriftliche Bescheinigung über die Vernichtung vorzulegen.
  1. Datenschutz
  • Sollten die Vertragsparteien personenbezogene Daten verarbeiten, die sie auf der Grundlage dieses Abkommens erhalten haben, sind sie verpflichtet, die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) sowie alle anderen anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften einzuhalten.
  • KompiTech informiert den Kunden darüber, dass sie die vom Kunden oder in dessen Auftrag erhaltenen personenbezogenen Daten als Auftragsverarbeiter verarbeitet, in diesem Fall gilt Anhang 1 dieses Vertrags.
  1. Haftung
  • Unter keinen Umständen haftet eine der Vertragsparteien gegenüber der anderen für besondere, beiläufig entstandene, indirekte oder Folgeschäden (einschließlich Daten-, Gewinn- oder Einnahmeverlusten, Kapitalkosten oder Ausfallkosten) oder für exemplarische Schäden oder Schäden mit Strafcharakter, die sich aus der Erfüllung dieser Vereinbarung ergeben, unabhängig davon, ob diese Schäden auf einer unerlaubten Handlung, einer Garantie, einem Vertrag oder einer anderen Rechtstheorie beruhen, selbst wenn auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurde. Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens gilt eine angebliche Beschränkung der Haftung der Vertragspartei hinsichtlich der Art oder der Höhe des Schadensersatzes nicht für Ansprüche, die sich aus der Verletzung der Verpflichtungen der Vertragspartei oder der Verteidigungs- und Entschädigungspflichten der Vertragspartei ergeben.
  1. Beilegung von Streitigkeiten
  • Alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder deren Verletzung, Beendigung oder Ungültigkeit ergeben, sind wie folgt zu lösen:
  • Jede Vertragspartei kann eine Streitigkeit zur Beilegung vorlegen, indem sie der anderen Vertragspartei eine schriftliche Mitteilung über die Streitigkeit übermittelt. Die Mitteilung enthält eine kurze Darstellung der Art der Streitigkeit, des beantragten Rechtsschutzes und andere relevante Informationen;
  • Im Falle einer Streitigkeit bemühen sich die Parteien nach besten Kräften, sich nach Treu und Glauben zu beraten und zu verhandeln (durch ihre ordnungsgemäß ernannten Vertreter, die zur Beilegung der Streitigkeit befugt sind) und eine gütliche, gerechte und ausgewogene Lösung zu erzielen, die für die genannten Parteien zufriedenstellend ist;
  • Wird die Streitigkeit nicht durch Konsultationen und Verhandlungen gemäß dem oben genannten Verfahren beigelegt, so ist die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte der Schweiz gegeben.
  1. Sonstiges
  • Bücher und Aufzeichnungen. KompiTech ist verpflichtet, vollständige und genaue Buchhaltungsunterlagen zu führen, um alle Kosten im Rahmen dieses Vertrags zu belegen und zu dokumentieren. Diese Aufzeichnungen sind für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach Abschluss der Dienstleistungen aufzubewahren. Der Kunde (oder eine vom Kunden beauftragte und bevollmächtigte Buchhaltungsorganisation) hat das Recht, zu Prüfzwecken Einsicht in diese Unterlagen zu verlangen, solange diese aufbewahrt werden müssen. Jede Vertragspartei trägt ihre eigenen Kosten für eine Prüfung gemäß dem vorstehenden Satz. KompiTech hat in jedem Fall das Recht, Prüfungsfeststellungen anzufechten und haftet bis zur Klärung der Anfechtung nicht für Prüfungskosten, außer für die eigenen.
  • Abwerbeverbot und Wettbewerbsverbot. Keine der Vertragsparteien wird sich aktiv darum bemühen, direkt oder indirekt Personal der anderen Vertragspartei oder ihrer Unterauftragnehmer einzustellen, das in den 12 Monaten nach Beendigung des Abkommens im Zusammenhang mit den Dienstleistungen tätig war. Diese Klausel schränkt keine der Vertragsparteien in ihrem Recht ein, Einstellungen im Rahmen des normalen Verfahrens der Ausschreibung, des Vorstellungsgesprächs und der Annahme vorzunehmen. Stellt eine der Vertragsparteien Personal ein, das gegen diese Klausel verstößt, so zahlt sie der anderen Vertragspartei als pauschalen Schadensersatz für diesen Verstoß 30.000 EUR pro Person, die unter Verstoß gegen diese Klausel eingestellt wurde.
  • Höhere Gewalt. Keine der Vertragsparteien haftet gegenüber der anderen Partei für Verzögerungen oder die Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag, die auf Gründe zurückzuführen sind, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: höhere Gewalt, Krieg oder Bürgerkrieg (ob erklärt oder nicht), feindliche oder kriegerische Handlungen in Friedenszeiten und bewaffnete Konflikte, terroristische Handlungen, Feuer, Überschwemmung, Explosion oder außergewöhnliche Naturereignisse, Sabotage, Pandemien, nukleare, chemische oder biologische Verseuchung, es sei denn, die Quelle oder Ursache der Verseuchung ist das Ergebnis der Handlungen einer der Vertragsparteien, oder Handlungen von Regierungsbehörden («Ereignis höherer Gewalt»).

Die Vertragspartei, die behauptet, durch höhere Gewalt an der Erfüllung einer ihrer Verpflichtungen gehindert zu sein oder diese zu verzögern, teilt dies der anderen Vertragspartei so bald wie möglich schriftlich mit und gibt dabei den Beginn und das Ausmaß der Verzögerung oder Verhinderung, die Ursache und die voraussichtliche Dauer an.

Die Vertragspartei, die behauptet, durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert zu sein oder diese zu verzögern, hat alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um das Ereignis höherer Gewalt zu beenden oder eine Lösung zu finden, durch die der Vertrag trotz des Fortbestehens des Ereignisses höherer Gewalt erfüllt werden kann.

  • Bekämpfung von Bestechung und Korruption. In Verbindung mit oder bei der Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag darf weder KompiTech noch ein Mitarbeiter von KompiTech direkt oder indirekt eine Zahlung leisten oder versuchen zu leisten, eine Zahlung anbieten oder anbieten oder versprechen, eine Zahlung zu leisten oder Geld, Eigentum oder irgendetwas anderes von Wert, einschließlich Provisionen, Zahlungen, Gewinnbeteiligungen, Darlehen oder Dienstleistungen an einen Regierungsbeamten, einen dritten Kunden, eine Firma, eine juristische Person, eine individuelle Organisation oder einen Dritten anzunehmen oder dies zu versuchen, Gewinnbeteiligungen oder Provisionen, Darlehen oder Dienstleistungen an einen Regierungsbeamten, eine dritte Person, einen Kunden oder potenziellen Kunden, eine Firma, eine Einrichtung, eine Einzelperson, eine Organisation des Kunden oder einen Dritten, um einen Gefallen im Rahmen der Geschäftstätigkeit zu erlangen oder zu erhalten, und zwar unter Verstoß gegen ein Gesetz oder eine Verordnung in einem beliebigen Land der Welt, das bzw. die die Verhinderung von Korruption jeglicher Art zum Ziel hat.
  • Trennbarkeit. Jede Bestimmung dieser Vereinbarung, die von einer zuständigen Behörde oder einem Gericht für ungültig oder nicht durchsetzbar erklärt wird, gilt im Umfang dieser Ungültigkeit oder Nichtdurchsetzbarkeit als trennbar und berührt die übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der ungewollten Lücke soll eine rechtswirksame und durchführbare Regelung gelten, die dem Willen der Parteien nach dem Zweck dieses Vertrages möglichst nahe kommt.
  • Verzicht. Kein Versäumnis, keine Verzögerung, keine Lockerung und keine Nachsicht seitens einer der Vertragsparteien bei der Ausübung oder teilweisen Ausübung von Rechten aus diesem Vertrag gilt als Verzicht auf diese Rechte.
  • Alle Mitteilungen, die gemäß dieser Vereinbarung zu machen sind, bedürfen der Schriftform und gelten als wirksam, wenn sie über die Plattform, per Einschreiben oder Rückschein oder persönlich zugestellt werden.
  • Geltendes Recht. Diese Vereinbarung wird in Übereinstimmung mit den Gesetzen der Schweiz ausgelegt und unterliegt diesen, ohne Berücksichtigung der kollisionsrechtlichen Bestimmungen dieser Gesetze. Der Gerichtsstand ist Zürich, Schweiz.
  1. Definitionen

«Vereinbarung» bedeutet diese Vereinbarung über die Erbringung von Ad-hoc-Unterstützungsdiensten;

«Vertrauliche InformationenDer Begriff «Informationen» bezeichnet in Bezug auf eine Partei alle Informationen, die sich direkt oder indirekt auf die betreffende Partei (oder ihre verbundenen Unternehmen) oder ihre Geschäfte, Produkte, Märkte, Kunden, ihren (finanziellen oder sonstigen) Zustand, ihre Geschäftstätigkeit, ihr Vermögen, ihre Verbindlichkeiten, ihre Betriebsergebnisse, ihren Cashflow oder ihre Zukunftsaussichten beziehen und die von der betreffenden Partei oder in ihrem Namen der anderen Partei oder ihren Vertretern vor, an oder nach dem Datum dieser Vereinbarung geliefert, offengelegt oder zur Verfügung gestellt werden, unabhängig von der Art und Weise, in der sie geliefert, offengelegt oder zur Verfügung gestellt wurden;

«Datum des Inkrafttretens» ist das Datum, an dem beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind: (i) Der Kunde erklärt sich auf elektronischem Wege damit einverstanden und (ii) die Absicht des Kunden, diesen Vertrag zu schließen, von KompiTech gemäß Ziffer 1.2 bestätigt wird;

«Höhere Gewalt» bezeichnet Ereignisse und Situationen, wie sie in Ziffer 10.3 beschrieben sind;

«IT-Dienstleistungen» bezeichnet einen Teil der von KompiTech im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Dienstleistungen, d.h. alle Aktivitäten im Zusammenhang mit der Sicherstellung von IT-Dienstleistungen, die der Kunde in seinen an die Plattform übermittelten Anfragen zur Erbringung von IT-Dienstleistungen wünscht;

«IT-Dienstleistungsgebühr» ist eine Gebühr, die für die im Rahmen dieses Vertrags erbrachten IT-Dienstleistungen zu entrichten ist, wie in Klausel 2.2 dieses Vertrags beschrieben;

Paket» bezeichnet eines der von KompiTech angebotenen Plattformdienste-Pakete «Basic», «Business» oder «Corporate» oder eine andere von KompiTech zur Verfügung gestellte URL;

«Plattform» bezeichnet das Ticketing-Tool von KompiTech namens BLiTS (Plattform), über das die Dienste bereitgestellt werden;

«Plattform-Services» bezeichnet einen Teil der von KompiTech im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Leistungen, d.h. alle Aktivitäten, die mit der Sicherstellung des Zugangs des Kunden zur Plattform und der ordnungsgemäßen Funktionalität der Plattform zusammenhängen;

«Plattformdienstleistungsgebühr» ist eine Gebühr, die für die im Rahmen dieses Vertrags erbrachten Plattformdienste zu zahlen ist, wie in Ziffer 2.1 beschrieben;

«Service-Levels» sind die Service-Levels der IT-Services gemäß der Definition in Ziffer 1.6 dieser Vereinbarung;

«Service Desk» bezeichnet das Service Desk von KompiTech, das für alle Fragen und Probleme im Zusammenhang mit den Dienstleistungen zur Verfügung steht.

«Dienste» bedeutet Plattformdienste und IT-Dienste, die im Rahmen dieser Vereinbarung erbracht werden;

«Abonnementplan» bedeutet monatliche oder jährliche Abrechnung der Plattformdienste, je nach Wahl des Kunden;

«Ticket» ist der an die Plattform übermittelte Antrag des Kunden auf Erbringung von IT-Leistungen, in dem der Kunde die für die Erbringung der IT-Leistungen relevanten Details wie Beschreibung, Dringlichkeit, Standort (bzw. den Standort des Kunden, an dem die IT-Leistungen erbracht werden sollen) angibt;

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